Konsequenzen aus widerrechtlicher Abschiebung aus dem Kreis Viersen

Kleine Anfrage vom 22.12.2022 von Volkan Baran und Thorsten Klute

Textauszug:

Konsequenzen aus widerrechtlicher Abschiebung aus dem Kreis Viersen Im Kreis Viersen wurde im November 2022 ein Mann, trotz einer bestehenden Anordnung die bereits laufende Maßnahme abzubrechen, in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben. Der Mann ist schwer psychisch erkrankt, suizidgefährdet und stand deshalb unter gesetzlicher Betreuung. Die Abschiebung wurde, entgegen des Gerichtsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, nicht abgebrochen.

Am 8. November 2022 um 12:00 Uhr hatte das Gericht angeordnet, dass der Kreis Viersen den Betroffenen im Hinblick auf seine Reisefähigkeit ärztlich untersuchen lassen müsse, untersagte zusätzlich „ihn am heutigen Tag in die Demokratische Republik Kongo abzuschieben“ und ordnete an, „die bereits laufende Maßnahme abzubrechen.“ Der Beschluss wurde schon Minuten später an den Kreis Viersen sowie die Anwältin des Betroffenen übermittelt. Der Kreis Viersen und die Bundespolizei widersetzten sich wissentlich der Anordnung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Mann bereits im Abschiebungsvollzug. Als Ankunftszeit am Zielort Kinshasa ist im Gerichtsbeschluss 1.25 Uhr am Folgetag vermerkt (9. November 2022). Damit hatten die beteiligten Behörden über 13 Stunden Zeit die Abschiebung abzubrechen, auch da es mehrere Umstiege gab.

 

Den kompletten Text finden Sie hier:

MMD18-2292

Die Antwort der Landesregierung finden Sie hier:

MMD18-2677