Kleine Anfrage vom 06.03.2023 von Nina Andrieshen und Thorsten Klute
Textauszug:
Mit dem Urteil B 12 /R 3/20 R des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 wurde festgestellt, dass Honorarkräfte in der Ausbildung an einer Musikhochschule sozialversicherungspflichtig hätten beschäftigt werden müssen. Die Verhinderung möglicher prekärer Arbeitsbedingungen über Honorarkräfte und die Stärkung der Arbeitnehmerrechte sind ausdrücklich zu begrüßen. In Betriebsprüfungen seitens der Deutschen Rentenversicherung bei sozialen Trägern der Gesundheitsausbildung ist diese Entscheidung Grundlage für die Argumentation, dass auch die bisher auf Honorarbasis eingesetzten Ausbildungskräfte in diesem Bereich sozialversicherungspflichtig hätten beschäftigt werden müssen. Dieser Argumentation folgend könnten in Zukunft in Ausbildungsgängen mit Lehrplan bzw. in einem Unterrichts- und Schulbetrieb mit entsprechender Organisation keine Honorardozierenden mehr eingesetzt werden.
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