Notfall in der seelischen Gesundheitsversorgung! – Wird die PPP-RL zum Sargnagel der wohnortnahen Versorgung?

Kleine Anfrage vom 12.09.2022 von Rodion Bakum, Thorsten Klute, Christina Weng, Serdar Yüksel

Textauszug:

Der gemeinsame Bundesausschuss hat nach § 136a Absatz 2 SGB V zur Sicherung der Versorgungsqualität Personaluntergrenzen in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung definiert. Die aktuelle Richtlinie zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik orientiert sich an der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, kurz „Psych-PV“, die am 1. Januar 1991 in Kraft trat und zuletzt am 29. März 2017 geändert wurde. Diese wurde am 1. Januar 2020 durch die „PPP-RL“ ersetzt1.

 

Den kompletten Text finden Sie hier:

MMD18-884

Die Antwort der Landesregierung finde Sie hier:

MMD18-1159